Bei besonderen Flügen, wie z. B. Fallschirmsprüngen oder Flugshows, müssen bestimmte Prozeduren befolgt werden.
Bei besonderen Flügen, wie z. B. Fallschirmsprüngen oder Flugshows, müssen bestimmte Prozeduren befolgt werden.
Skyguide spielt eine wichtige Rolle für die sichere Durchführung von Spezialflügen. Wir sind zuständig für die Freigabe von Spezialflügen im flugsicherungspflichtigen Luftraum, also auch im Luftraum um Flughäfen und Regionalflugplätze. Spezialflüge in den Luftraumkategorien C und D können eine Gefahr für andere Luftraumbenutzer darstellen und zu einem zusätzlichen Koordinationsaufwand für die Flugsicherung führen. Daher unterliegen sie der Genehmigung von Skyguide und/oder der Flughafenbehörde.
Die Verfahren zur Koordination von Spezialflügen wurden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) formalisiert und sind detailliert im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication – AIP) (ENR 1.4, §2) und im Visual-Flight-Rules-(VFR)-Handbuch (VFR RAC 4-3, §12) beschrieben.
Bitte beachten Sie
Vorlaufzeit für Spezialflug Anträge
Die Anträge müssen beim Spezialflugbüro bis spätestens 10 Arbeitstage vor dem ersten möglichen Flugtag eingereicht werden. Jede Anfrage wird so schnell wie möglich bearbeitet, eine Antwort innerhalb von weniger als 10 Arbeitstagen kann jedoch nicht garantiert werden.
Mehr Einschränkungen während der Sommerzeit
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund des zu erwartenden starken Anstiegs des Flugverkehrs während der Sommerperiode zu mehr Einschränkungen bei der Genehmigung von Spezialflügen kommen kann und diese Einschränkungen Ihnen relativ kurzfristig mitgeteilt werden können (Vortag oder sogar Tag des Fluges). Unsere Anwendung zur Koordinierung von Sonderflügen muss noch verbessert werden, damit wir unabhängig vom Flugaufkommen die gleiche Servicequalität gewährleisten können. Dies wird noch ein paar Wochen dauern. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und versichern Ihnen, dass wir trotz dieser Einschränkungen alles tun werden, um Ihre Wünsche zu erfüllen.
Mehrere Spezialflüge in den Lufträumen C und D können nicht gleichzeitig akzeptiert werden.
Aus Sicherheits- und Effizienzgründen können in den Lufträumen C und D nicht mehrere Spezialflüge pro Flugsicherungssektor gleichzeitig akzeptiert werden. Bei hohem IFR-Verkehrsaufkommen oder in anderen ausserordentlichen Situationen, kann der Flug von der entsprechenden Flugsicherungsstelle verschoben, abgesagt oder unterbrochen werden. Bei Gewitteraktivität werden keine Spezialflüge genehmigt.
Unsere besonderen Flugaktivitäten
Drohnen und Modellflugzeuge (UAS)
Bevor sie bei Skyguide eine Genehmigung beantragen, sollten Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen (UAS) die Website des BAZL konsultieren, um sich mit den Bedingungen und Einschränkungen vertraut zu machen, die für ihre Betriebskategorie gelten. Für den Betrieb von Modellflugzeugen konsultieren Sie bitte die Website des Schweizerischen Modellflugverbands (SMV).
Unabhängig von einer allfälligen Fluggenehmigung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und den Flugbedingungen für Modellflugzeuge sind Flüge von unbemannten Luftfahrzeugen in der Nähe von Flugplätzen, auf denen Skyguide Flugsicherungsdienste erbringt, wie folgt von der Genehmigung durch Skyguide abhängig:
Die Skyguide-Applikationen Swiss U-Space (Web und Mobile) können für die Planung von Flügen mit unbemannten Luftfahrzeugen in der Schweiz verwendet werden, die keine besondere Genehmigung erfordern. Das Skyguide SFO-Tool muss jedoch immer dann verwendet werden, wenn eine Genehmigung bei Skyguide beantragt werden soll (die Swiss U-Space Mobile Apps ermöglichen die Einreichung von Genehmigungsanträgen nur für eine begrenzte Auswahl an Operationen und verweist den Benutzer in anderen Fällen auf das SFO-Tool).
Wenn die Genehmigung von Skyguide erteilt wurde und sofern im Rahmen der Genehmigung keine zusätzlichen Bedingungen festgelegt wurden, müssen die Piloten jederzeit die folgenden Punkte beachten:
Die Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen müssen sich bewusst sein, dass Skyguide bei der Erteilung einer Genehmigung ausschliesslich das Risiko eines Zusammenstosses mit anderen bemannten Luftfahrzeugen berücksichtigt. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Nutzer, das Risiko, das sich aus ihrer Tätigkeit für Dritte am Boden ergeben kann, zu berücksichtigen und angemessen zu verwalten und ihren Betrieb an die Umstände in ihrem Einsatzgebiet anzupassen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Wetterbedingungen, die Anwesenheit unbeteiligter Personen am Boden, die Auswirkungen auf die Sicherheit, die Umwelt und die Privatsphäre.
Die Aktivitäten mit unbemannten Luftfahrzeugen werden in der Schweiz durch die europäische Gesetzgebung und die VLK (Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien) geregelt.
Foto- und Überwachungsflüge
Für Foto- und Überwachungsflüge in den Lufträumen C und D ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen. Dem Antragsformular muss eine genaue Karte mit den Fluglinien, dem Fluggebiet oder dem Flugweg beigelegt werden.
Folgende zusätzliche Informationen müssen bei jedem Foto-Flug angegeben werden:
Testflüge
Für Testflüge in den Lufträumen C und D ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen. Dem Antragsformular muss eine genaue Karte mit den Fluglinien, dem Fluggebiet oder dem Flugweg beigelegt werden.
Testflüge nach Flugzeugwartung im Test Flight Pattern EA9
Vermessungsflüge
Für Vermessungsflüge in den Lufträumen C und D ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen. Dem Antragsformular muss eine genaue Karte mit dem Flugweg beigelegt werden.
TV- und Radio-Übertragungsflüge
Für TV- und Radio-Übertragungsflüge in den Lufträumen C und D ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen. Dem Antragsformular muss eine genaue Karte des Fluggebietes oder des Flugweges beigelegt werden.
Transportflüge in der Kontrollzone (CTR)
Für gewerbsmässige Transportflüge in einer CTR ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen.
Im Kanton Zürich ist das Amt für Mobilität (AFM) Ansprechpartner für Transportflüge: www.zh.ch/afm
Ausnahme: Transportflüge ohne wiederholte Landungen oder Abflüge innerhalb der CTR müssen nicht mit Skyguide koordiniert werden. Solche Flüge müssen die kürzeste Route zur/von der publizierten VFR-Route verwenden.
Rundflüge, Passagierflüge in der CTR
Für Rundflüge und Passagierflüge in einer CTR ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen.
Im Kanton Zürich ist das Amt für Mobilität (AFM) Ansprechpartner für Passagierflüge: www.zh.ch/afm
Ausnahme: Passagierflüge ohne wiederholte Landungen oder Abflüge innerhalb der CTR müssen nicht mit Skyguide koordiniert werden. Solche Flüge müssen die kürzeste Route zur/von der publizierten VFR-Route verwenden.
Flugshows
Für Flugshows in den Lufträumen C und D ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen.
Fallschirmsprünge
Für Fallschirmsprünge in den Lufträumen C und D ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen.
Hinweis: Fallschirmabsprünge in der CTR Zürich können aus operationellen Gründen nicht bewilligt werden.
Flüge mit Hängegleitern
Flüge mit Hängegleitern werden mit der VLK (Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien) geregelt.
Für Flüge mit Hängegleitern in einem Abstand von weniger als 5 km zu den Pisten eines Schweizer Flugplatzes oder weniger als 2,5 km zu einem Helikopterlandeplatz ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle (Flugplätze mit Kontrollzone) und/oder des Flugplatzhalters (Flugplätze ohne Kontrollzone) einzuholen.
Segelflugwettbewerbe
Für Segelflugwettbewerbe in den Lufträumen C und D ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen.
Himmelslaternen
Himmelslaternen werden in der Schweiz mit der VLK (Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien) geregelt.
Für das Steigenlassen von Himmelslaternen in einem Abstand von weniger als 5 km zu den Pisten eines Schweizer Flugplatzes ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle (Flugplätze mit Kontrollzone) und/oder des Flugplatzhalters (Flugplätze ohne Kontrollzone) einzuholen.
Im Umkreis von 5 km um die Flughäfen Zürich und Bern werden Himmelslaternen grundsätzlich nur nach Betriebsschluss bewilligt (~ 23:30 Uhr).
Vor dem Steigenlassen von Himmelslaternen sollten vorgängig ein paar Abklärungen getroffen werden. In gewissen Teilen der Schweiz sind Himmelslaternen nicht mehr erlaubt (z.B. in den Städten Zürich und Bern sowie in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Genf).
Aus flugsicherungstechnischen Gründen sind folgende Punkte vor dem Steigenlassen von Himmelslaternen zu berücksichtigen:
Ausserdem sind folgende Aspekte zu beachten:
Für das Steigenlassen von Himmelslaternen mit einem Inhalt von mehr als 30 m3 oder mehr als 2 kg Nutzlast muss eine Bewilligung beim BAZL beantragt werden.
Ballone (Kinderballone und Freiballone)
Ballone werden in der Schweiz mit der VLK (Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien) geregelt.
Das Steigenlassen von Ballonen in einem Umkreis von 5 km um zivile oder militärische Flugplätze mit einer Kontrollzone (CTR) unterliegt folgenden Auflagen:
Können die oben genannten Vorgaben nicht erfüllt werden, ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen
In der Schweiz ist es untersagt, Ballone steigen zu lassen:
Für das Steigenlassen von Ballonen mit einem Inhalt von mehr als 30 m3 oder mehr als 2 kg Nutzlast muss eine Bewilligung beim BAZL beantragt werden: ballone(at)bazl.admin.ch
BAZL – gut zu wissen – Ballone (Kinderballone und Freiballone)
Wetterballone
Für das Steigenlassen von Wetterballonen im Luftraum D ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen.
Gas- und Heissluftballone
Für Gas- und Heissluftballonfahrten in den Lufträumen C und D ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle einzuholen.
Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone
Fesselballone, Drachen und Drachenfallschirme werden in der Schweiz mit der VLK (Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien) geregelt.
Für das Steigenlassen von Drachen, Drachenfallschirmen und Fesselballonen in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes ist eine Bewilligung der zuständigen Flugsicherungsstelle (Flugplätze mit Kontrollzone) und/oder des Flugplatzhalters (Flugplätze ohne Kontrollzone) einzuholen.
Für das Steigenlassen von Drachen, Drachenfallschirmen und Fesselballonen höher als 60 m über Grund ist eine Bewilligung beim BAZL einzuholen: ballone(at)bazl.admin.ch
Feuerwerke
Für Feuerwerke innerhalb einer Kontrollzone (CTR, Luftraumklasse D) eines Schweizer Flugplatzes ist die zuständige Flugsicherungsstelle (Skyguide) via SFO Tool zu informieren.
Für Feuerwerke im Kanton Genf ist zusätzlich eine Bewilligung bei der Kantonspolizei Genf einzuholen: https://www.ge.ch/
Kontakt
Ein kostenloser SFO Tool Support steht Ihnen zur Verfügung. Die Öffnungszeiten dieses Supports beschränken sich auf Montag – Freitag, 08.00 – 12.00 Uhr.
specialflight@skyguide.ch